Die Zulassung als „Fachanwalt für Arbeitsrecht” ist grundsätzlich mit der eines Facharztes vergleichbar.
Ein Rechtsanwalt erhält diese zusätzliche Berufsbezeichnung aufgrund nachgewiesener besonderer theoretischer Kenntnisse, die durch Teilnahme an einer Fachanwaltsausbildung mit drei fünftstündigen Klausuren und mehrjähriger praktischer, durch entsprechende Fälle nachgewiesener Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer verliehen.
